Probleme der internationalen Nachlassabwicklung
Typische Fallstricke kennen und vermeiden
Dr. Hans Hammann
Wer schon einmal einen Nachlass von Spanien aus in Deutschland oder umgekehrt von Deutschland aus in Spanien abzuwickeln hatte, weiß, welche Untiefen ihn erwarten.
An erster Stelle steht die Frage, welches Erbrecht anzuwenden ist. So gilt für deutsche Staatsangehörige nicht mehr kraft Nationalität automatisch deutsches Erbrecht. Statt dessen entscheidet der letzte gewöhnliche Aufenthaltsort eines Erblassers, ob spanisches, deutsches oder z.B. katalanisches Erbrecht greift, wobei die verschiedenen Rechtsordnungen sich allerdings zum Teil deutlich voneinander unterscheiden, etwa bei der gesetzlichen Absicherung des länger lebenden Ehegatten. Hier bleibt das spanische und das katalanischen Recht deutlich hinter dem deutschen Erbrecht zurück.
Wenn die Hürde des anzuwendenden Rechts genommen ist, geht es mit der Frage weiter, wer Erbe geworden ist. An dieser Stelle zeigt sich, dass die typische Praxis in Spanien, für das spanische Vermögen ein spanisches Testament und für das deutsche Vermögen ein deutsches Testament errichtet zu haben, außerordentlich problematisch ist. Die Familien, die bis zum Erbfall geglaubt haben, mit diesem "2-Testamente-Modell" alles richtig gemacht zu haben, werden sehr schmerzhaft eines besseren belehrt, wenn - wie regelmäßig - die Testamente nicht inhaltlich aufeinander abgestimmt sind und sie sich nicht einheitlich nach einer Rechtsordnung richten.
Auf der nächsten Stufe geht es um die erforderlichen Nachweise. Welche Dokumente müssen in welcher Form vorgelegt werden, damit z.B. die Bankkonten des Erblassers umgeschrieben und im Grundbuch die Erben eingetragen werden können? Reicht die Vorlage des durch das Nachlassgericht eröffneten Testaments aus, oder muss zusätzlich ein Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis beantragt und vorgelegt werden? Auch hier ist die Rechtslage unterschiedlich.
Schließlich ist auch die steuerliche Seite alles andere als einfach. Denn nach wie vor erhebt bei spanisch-deutschen Erbrechtsfällen sowohl der spanische wie auch der deutsche Fiskus Erbschaftssteuer (Stichwort: Doppelbesteuerung). Hier ist problematisch, dass die Steuerklassen, die jeweiligen Freibeträge und die Steuersätze in Spanien vollkommen anders geregelt sind als in Deutschland. In Spanien besteht daneben das Sonderproblem, dass eine sechsmonatige Frist einzuhalten ist, wenn es nicht zu Strafzinsen kommen soll.
Auf alle diese Punkte wird der Vortrag eingehen und an Hand von anschaulichen Beispielen aus der täglichen Praxis die Probleme und die Lösungsansätze aufzeigen.